(§ 26 BNatSchG in Verbindung mit § 19 NAGBNatSchG)
Landschaftsschutzgebiete (§ 26 Niedersächsisches Naturschutzgesetz) werden ausgewiesen, um den naturraumtypischen Gebietscharakter zu erhalten, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten oder wiederherzustellen und um auch künftigen Generationen die Möglichkeit zu bieten, sich in der Landschaft zu erholen. Für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig.
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