(§ 28 BNatSchG in Verbindung mit § 21 NAGBNatSchG)
Zum Schutz von Einzelschöpfungen der Natur werden Naturdenkmale ausgewiesen. Dadurch unterliegen sie einem Veränderungsverbot. Es sind überwiegend einzelne Laubbäume und Baumgruppen unter Schutz gestellt worden. Naturdenkmale flächenhafter Ausdehnung (z.B. Teiche, Steinbrüche, Bruchwälder) sind seltener. Für die Ausweisung von Naturdenkmalen sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig. In der Region Hannover sind Sonderregelungen zu beachten.
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