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Anlagensicherheit

Industrieunfälle mit gefährlichen Stoffen können schwerwiegende Folgen haben, wie u. a. die Unfälle in Seveso, Bhopal und Enschede zeigen. Zur Verhütung solcher Unfälle hat die Europäische Union die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie) erlassen.

Im deutschen Recht regelt die Störfall-Verordnung, wie solche Störfälle zu verhindern und ihre Auswirkungen für Mensch und Umwelt zu begrenzen sind. In Betriebsbereichen, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer bestimmten Mengenschwelle vorhanden sind oder sein können, sind sowohl hohe technische als auch organisatorische Anforderungen zu erfüllen. Betroffen sind beispielsweise Anlagen zur Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von chemischen Stoffen und Erzeugnissen sowie Biogasanlagen. In Niedersachsen gilt darüber hinaus noch das Niedersächsische Störfallgesetz.

Zu den Grundpflichten des Betreibers gehört es, den Stand der Sicherheitstechnik einzuhalten. Aufbauend auf einem Sicherheitsmanagementsystem hat er ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umzusetzen. Vorbeugend sind Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen dennoch eintretender Störfälle so gering wie möglich zu halten.

Abhängig von der vorhandenen Menge an gefährlichen Stoffen sind zusätzlich erweiterte Pflichten zu erfüllen. Der Betreiber muss einen Sicherheitsbericht erstellen und zur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereithalten. Ferner muss er einen internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan erstellen und die Personen, die von einem Störfall in seinem Betriebsbereich betroffen werden könnten, über das richtige Verhalten in einem solchen Fall informieren.

Die Störfall-Verordnung stellt darüber hinaus auch Anforderungen an die Überwachung von Betriebsbereichen. Die zuständigen Behörden - die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, das Niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie sowie die Landkreise - führen regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen durch. Die konkrete Vorgehensweise bei der Überwachung der Betriebsbereiche und die davon betroffenen Betriebe in Niedersachsen sind im Überwachungsplan dargestellt. Die Anhänge 1 bis 3 des Überwachungsplans – die Verzeichnisse der Betriebsbereiche – werden jährlich aktualisiert und auf dieser Internetseite veröffentlicht:

Anhang 1 Verzeichnis der in den Geltungsbereich fallenden Betriebsbereiche (mit Fristen für die Vor-Ort-Besichtigung)

Anhang 2 Verzeichnis der in den Geltungsbereich fallenden Gruppen von Betriebsbereichen, die sich jeweils durch Domino-Effekte nach § 15 der 12. BImSchV beeinflussen können

Anhang 3 Verzeichnis der in den Geltungsbereich fallenden Betriebsbereiche, in denen besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit eines Störfalles erhöhen oder die Folge eines solchen Störfalles verschlimmern können

Auch der aktualisierte Anhang 4 des Überwachungsplans – das Datenerhebungs- und Berichtsformular für die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung gemäß § 16 der 12. BImSchV – wird auf dieser Internetseite veröffentlicht:

Weitere Informationen zum Thema Anlagensicherheit erhalten Sie

bei der Europäischen Kommission

beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

beim Umweltbundesamt (UBA)

bei der Kommission für Anlagensicherheit

bei der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht

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